1. Es kann offenbleiben, ob der geschlossene Abgeltungsvergleich, der einen Vorbehalt der Ansprüche, „die auf die private Krankenversicherung übergegangen sind oder übergehen werden" zwischen dem Versicherungsnehmer des Klägers und der Beklagten, die Forderungen des Klägers aus dem Pflegeversicherungsvertrag dahingehend umfasst, dass auch diese abgegolten sind.
2. Jedenfalls steht einer Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Kläger entgegen, dass sich der Umfang eventuell bestehender und übergegangener Ansprüche nicht feststellen lässt. Wegen des Quotenvorrechts des Versicherten kommt ein Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG nur in dem Umfang in Betracht, in dem die Summe aus Versicherungsleistung und dem versicherten Interesse kongruenter Schadensersatzforderung den kongruenten Schaden übersteigt. Hierzu hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht vorgetragen.
Anmerkung
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de
Darlegungslast beim Quotenvorrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2024 - I-1 U 110/23