1. In mittlerweile gefestigter Rechtsprechung vertritt der Senat die Auffassung, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast bei entsprechendem Vortrag des beklagten Versicherers zur finanzmathematischen Kalkulation (§ 155 Abs. 1 VAG) eine Unrichtigkeit nicht einfach behaupten darf, sondern konkrete und greifbare Anhaltspunkte für die behauptete Unrichtigkeit vortragen muss. Dies gilt erst Recht, wenn der Versicherer sogar die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellt. Für Überlegungen zur Möglichkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen ist schon grundsätzlich, jedenfalls aber bei Zurverfügungstellung der Unterlagen durch den Versicherer kein Raum.
2. Voraussetzung, um bezüglich der Limitierungsmaßnahmen eine sekundäre Darlegungslast des Versicherers auszulösen, ist Vortrag des Versicherungsnehmers, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat. Ein solcher Vortrag muss - allgemeinen Grundsätzen folgend - konkret sein und darf sich nicht in ins Blaue hinein vermuteten Zweifeln an der Richtigkeit des Treuhänderverfahrens erschöpfen.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Darlegungslast des Versicherungsnehmers bezüglich materieller Unwirksamkeit und Limitierungsmittelvergabe
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2024 - I-9 U 144/23