1. Kommt es in räumlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr zu einer Kollsision mit dem fließenden Verkehr, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung.
2. Ein Wartepflichtiger, der durch eine Lücke auf die Straße einbiegen oder fahren möchte, muss nämlich damit rechnen, dass andere Fahrzeuge auf seiner Fahrspur weiterfahren oder auch, dass Fahrzeuge an einer vorhandenen Kolonne vorbeifahren; als Wartepflichtiger muss er sich, wenn er einen Fahrbahnteil nicht einsehen kann, in diesen hineintasten, bis er einen Überblick hat. Dabei ist schon Schrittgeschwindigkeit zu hoch.
3. Der spontanen und unverfälschten Äußerung der Unfallbeteiligten am Unfallort kommt erfahrungsgemäß eine starke Bedeutung zu.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Der Anscheinsbeweis spricht gegen den in den fließenden Verkehr Einfahrenden / Der spontanen und unverfälschten Äußerung der Unfallbeteiligten am Unfallort kommt eine starke Bedeutung zu
LG Berlin, Urteil vom 28.6.2022 - 45 O 328/21