1. Kommt es zum Zusammenstoß zwischen einem Fahrstreifenwechsler und einem in den fließenden Verkehr Einfahrenden, haftet der Einfahrende allein. Der Schutz des § 7 Abs. 5 StVO umfasst nur Teilnehmer des fließenden Verkehrs.
2. Der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit dem Einfahren ist auch nicht abgeschlossen, wenn der Einfahrende zunächst an einer roten Ampel stand und sich der Unfall erst nach dem Anfahren bei grün ereignet hat, wenn sich der Einfahrende zunächst noch mit dem Hinterrad seines Fahrzeuges wartend auf dem Geh- oder dem Radweg befunden hat.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Der Einfahrende ist nicht Teil des von § 7 Abs. 5 StVO geschützten fließenden Verkehrs
LG Berlin, Urteil vom 16.2.2023 - 46 O 127/22 (nicht rechtskräftig)