1. Die die Todesbescheinigung ausstellenden Ärzte handeln nicht in Ausübung eines öffentlichen Amts. Vielmehr erfüllen sie ihre eigene Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 BestG NRW.
2. Der Behandlungsvertrag endet mit dem Tod des Patienten; Fehler bei der Ausstellung des Totenscheins stellen sich deshalb nicht als vertragliche Pflichtverletzung dar.
Ansprechpartner
RA Dr. Thorsten Süß, Köln
thorsten.suess@bld.de