Ende März 2022 kam es zu einer grundsätzlichen politischen Einigung zwischen der Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen und dem US-Präsidenten Joe Biden über ein neues Abkommen zum Datenschutz, dem „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ (kurz: TADPF). Im Oktober 2022 hat Präsident Biden das Abkommen per Dekret auf den Weg gebracht. Im Dezember 2022 hat auch die Europäische Kommission einen Entwurf eines sog. Angemessenheitsbeschlusses für Datenübermittlungen in die USA veröffentlicht.
Ende Februar 2023 erschien die Stellungnahme des Europäischen Datenschussausschusses (EDSA). Dieser begrüßt grundsätzlich die Neuerungen im Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses, sieht jedoch für einen gleichwertigen Schutz der Daten von EU Bürgern weiteren Regelungsbedarf.
Das Vorgängerabkommen der sog. EU/US Privacy Shield wurde durch den EuGH im Schrems II-Urteil für unwirksam erklärt und in Folge dessen Unternehmen dazu angehalten, die datenschutzkonforme Datenverarbeitung in Drittstaaten durch sog. Standardvertragsklauseln abzusichern. Das neue Abkommen soll nun umfassende Schutzrechte für die Daten von EU-Bürgern enthalten und die Kritikpunkte des Urteils aufgreifen.
Unter anderem sollen die Zugriffsrechte der US-Geheimdienste reguliert werden. Es soll künftig die „Verhältnismäßigkeit“ der Maßnahmen entscheidend sein. Eine weitreichende Überwachung ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Zudem soll die Rechtschutzebene erweitert werden. Es soll eine Aufsichtsperson der sog. „Civil Liberties Protection Officer“ eingeführt werden und anstelle eines Ombudsmannes soll ein unabhängig besetztes Datenschutzgericht („Data Protection Review Court“) entstehen. Diesem kommt die Aufgabe zu, mögliche Verstöße zu prüfen und gegebenenfalls die Löschung der betroffenen Daten anzuordnen.
Der Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses sieht unter anderem vor, dass sich US-Unternehmen, welche sich dem Abkommen anschließen wollen, registrieren und jährlich zertifizieren müssen. Im Folgenden übernimmt der Entwurf im Wesentlichen die Punkte des Abkommens.
Das Abkommen lässt jedoch noch einige Fragen offen. Zum einen wird nicht näher ausgeführt, wann eine Maßnahme „verhältnismäßig“ ist und inwiefern dieser Maßstab weiteren Anforderungen unterliegt. Die „Verhältnismäßigkeit“ als solche kann unterschiedlich ausgelegt werden und schafft insofern keine weitergehende Transparenz. Auch die Ausgestaltung des Datenschutzgerichts wirft weitere Fragen auf. Diesbezüglich ist nicht klar, inwieweit der Betroffene Informationen über eine potenzielle Rechtfertigung oder Löschung erhält oder ob er Rechtsbehelfe einlegen kann.
Einige Ansätze beziehen sich bereits auf die Kritik des EuGH und weisen eine EU-Perspektive auf. Jedoch bleibt abzuwarten, wie die tatsächliche juristische Umsetzung aussehen und ob eine erneute Prüfung durch den EuGH vorgenommen wird. Ein Abschluss des Verfahrens zum Erlass des Angemessenheitsabschlusses wird aktuell im zweite bis dritte Quartal 2023 erwartet.
Ansprechpartner
RA Dr. Franz König, LL.M., Köln
franz.koenig@bld.de
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