Der Terminus "Wertschutzschrank" ist bei unklarer wirksamer Einbeziehung der konkreten Bedingungen im Übrigen nach den GDV-Musterbedingungen auszulegen.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de
Der Terminus "Wertschutzschrank" ist bei unklarer Einbeziehung der Bedingungen nach den GDV-Musterbedingungen auszulegen
OLG Celle, Urteil vom 17.3.2022 - 8 U 260/21