1. Das verspätete Einreichen einer Klageschrift kann aufgrund des Stadiums des Verfahrens nicht erfolgreich gerügt werden, wenn es zu keiner Verzögerung im Sinne von § 296 Abs. 1 und 2 ZPO geführt hat.
2. Eine Eigenbrandstiftung ist auch dann gegeben, wenn der Täter nicht selbst handelt, sondern einen Dritten zu dieser Tat anstiftet, sodass eine nachgewiesene örtliche Abwesenheit vom Tatort den Versicherungsnehmer nicht zu entlasten vermag.
3. Das erforderliche Maß an Gewissheit für eine strafrechtliche Verurteilung entspricht nicht dem Maß an Gewissheit für die Annahme einer Eigenbrandstiftung im Sinne von § 81 VVG, sodass der Verfahrenseinstellung im strafrechtlichen Verfahren gerade keine indizielle Wirkung gegen den Nachweis der Eigenbrandstiftung zukommt.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de