1. Die alleinige Rüge der mutmaßlichen Unvollständigkeit der Unterlagen ist für die zivilrechtliche Prüfung einer Beitragsanpassung ohne rechtliche Bedeutung.
2. Eine Abweichung des auslösenden Faktors „nach unten“ hindert den Versicherer nicht an einer Prämienerhöhung, denn der auslösende Faktor zeigt nur die Notwendigkeit einer Anpassung an, sagt aber nichts darüber aus, ob im Ergebnis eine Anpassung der Prämien nach oben oder unten angezeigt ist. Daher kann es bei Steigerungen in andere Rechnungsfaktoren im Ergebnis auch zu Prämienerhöhung kommen.
3. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe Mittel aus den Rückstellungen für die Beitragserstattung zu verwenden sind, handelt es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers, die – mit Ausnahme des § 155 Abs. 2 Nr. 1 VAG – gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden sollte. Aus diesem Grund verbleibt auch das originäre Entscheidungsrecht über die Mittelverwendung zunächst beim Versicherer. Der Treuhänder hat lediglich eine Kontrollfunktion, wenn sich die Entscheidung des Versicherers nicht im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume, deren Einhaltung der Treuhänder unter Anwendung eines objektiv generalisierenden Maßstabs überwachen soll, zulässig ist.
Ansprechpartnerin
RAin Andrea Martin, LL.M., Berlin
andrea.martin@bld.de
In Verbindung stehende Entscheidungen
OLG Bremen, Beschluss vom 28.3.2023 - 3 U 26/22
OLG Hamm, Beschluss vom 12.5.2023 - I-20 U 7/23 (nicht rechtskräftig)
OLG Köln, Urteil vom 10.2.2023 - 20 U 355/22
Die alleinige Rüge der mutmaßlichen Unvollständigkeit der Unterlagen ist für die zivilrechtliche Prüfung einer Beitragsanpassung ohne rechtliche Bedeutung
OLG Dresden, Urteil vom 21.3.2023 – 6 U 2383/22