Die aus § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG folgende Leistungsfreiheit ist nicht abhängig von einer vorherigen gesonderten Mitteilung in Textform auf entsprechende Rechtsfolgen. Nach § 28 Abs. 4 VVG ist diese Hinweispflicht nur für den Fall der Verletzung einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss aus Auskunfts- und Aufklärungspflichten Voraussetzung einer Leistungsbefreiung oder Leistungskürzung.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Die aus § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG folgende Leistungsfreiheit ist nicht abhängig von einer vorherigen gesonderten Mitteilung in Textform auf entsprechende Rechtsfolgen
AG Fritzlar, Urteil vom 27.6.2023 – 8 C 533/22 (12)