1. Die Nutzung eines Gehweges durch einen E-Bike-Fahrenden verstößt gegen § 2 StVO. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn er aufgrund auf dem Gehweg angebrachter Markierungen davon ausging, einen Radweg zu benutzen. Mangels Beschilderung durfte er davon nicht ausgehen.
2. Der aus dem Grundstück Ausfahrende haftet nicht gegenüber einem Benutzer, der den Gehweg unberechtigt nutzt, wenn der sich schneller als ein Fußgänger bewegt und wenn auch nicht festgestellt werden kann, dass der Ausfahrende den E-Bike-Fahrenden rechtzeitig hätte erkennen und reagieren können. Die Nutzung des Gehweges entgegen der Fahrtrichtung stellt dabei noch ein zusätzliches Überraschungsmoment dar.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Die Benutzung eines Gehweges mittels E-Bike verstößt gegen § 2 StVO
AG Mitte, Urteil vom 13.1.2023 - 110 C 76/22 V