1. Der Lauf der Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass die Versicherung keine endgültige Entscheidung getroffen hat.
2. Durch die Anmeldung eines Anspruchs bei dem Versicherer wird die Verjährung zunächst gehemmt. Die Hemmung besteht bis zur endgültigen und eindeutigen Entscheidung über den Anspruch, egal ob gewährend oder ablehnend, fort. Die Endgültigkeit der Entscheidung muss sich auf den Zeitpunkt der Erklärung beziehen.
3. Für die Beendigung der Hemmung reicht die Erklärung aus, aufgrund des bisherigen Sachverhalts nicht regulieren zu wollen. Eine Erklärung, dass davon ausgegangen werde, dass kein Versicherungsfall vorliegt, erfüllt diese Kriterien. Dabei ist unschädlich, dass die Versicherung ihr Vergleichsangebot aufrechterhält.
4. Der Vortrag zum entgangenen Gewinn ist unsubstantiiert, sofern lediglich Umsätze aus den vergangenen Jahren vorgetragen, jedoch keine Angaben zu den ersparten Aufwendungen gemacht werden.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de