Die weitere Abbuchung der Jahresprämie für einen wegen Leerstands der Immobilie lediglich befristet verlängerten Sachversicherungsvertrag stellt kein Angebot des Versicherers auf Verlängerung des Versicherungsvertrags dar. Leerstehende Immobilien werden von Sachversicherern nur unter besonderen Voraussetzungen eingedeckt.
Anmerkung
Das LG Saarbrücken hatte sich im Rahmen einer Berufung über eine erstinstanzliche Entscheidung des AG Neunkirchen mit folgendem Sachverhalt zu befassen:
1. Im Juni 2021 meldete der Versicherungsnehmer Leerstand des Gebäudes. Der Versicherer sprach eine Änderungskündigung mit der Begründung aus, dass Leerstand eine Gefahrerhöhung darstelle. Zugleich wurde angeboten, dass man die Immobilie befristet bis
zum 1.8.2022 zu erhöhten Prämien weiter eindecken würde. Darüber hinausgehender Versicherungsschutz könne bei fortbestehendem Leerstand nicht gewährt werden. Kurz vor Ablauf des 1.8.2022 buchte die Beklagte die Jahresprämie für den Folgezeitraum ab. Im Dezember 2022 ereignete sich dann ein Leitungswasserschaden aufgrund geplatzter Wasserleitungen. Der Versicherer erstattete nach dem Wasserschaden umgehend den eingezogenen Betrag und wies den Versicherungsnehmer darauf hin, dass über den 1.8.2022 hinaus kein Versicherungsschutz gewährt werden könne.
2. Der Versicherungsnehmer hat sodann erst- und zweitinstanzlich die Feststellung der Existenz eines Versicherungsschutzes begehrt. Wie das LG Saarbrücken nun letztinstanzlich entschieden hat, stellt die reine Abbuchung der Versicherungsprämie noch kein Angebot auf Verlängerung des Versicherungsvertrages dar. Damit endet das Versicherungsverhältnis zum 1.8.2022 vor Eintritt des Versicherungsfalls. Dem reinen Abbuchen der weiteren Prämie sei kein Rechtsbindungswille zu entnehmen, wenn – wie hier – dem Versicherungsnehmer klar
kommuniziert wurde, dass bei fortbestehendem Leerstand keine Fortsetzung des Vertrages möglich sei. Die standardisierte Verlängerungsklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei für den Versicherungsnehmer erkennbar individualvertraglich abbedungen worden.
Die Fälligkeit von Folgeprämien regelt das VVG nicht. Insoweit kommt es auf die Parteivereinbarungen an. In der Regel ist die Prämie zu Beginn der Versicherungsperiode, was in der Regel dem Versicherungsjahr entspricht, zu zahlen. Das lässt sich bei einer unter einer Bedingung stehenden Vertragsverlängerung nur schwierig darstellen, da die Fälligkeiten in der Regel vor dem Ende des Bedigungsablaufs (hier: Beendigung des Leerstands mit der Folge der Vertragsfortsetzung) liegen und insoweit auf den ersten Blick widersprüchliches Verhalten des Versicherers entstehen kann. Umso wichtiger ist in solchen Fällen eine klare und gute Kommunikation, die
ein Eindecken ungewünschter Risiken verhindert.
Ansprechpartner
RA Thomas Bangen, LL.M., Köln
thomas.bangen@bld.de
Die weitere Abbuchung der Jahresprämie eines lediglich befristet verlängerten Sachversicherungsvertrags stellt kein Angebot des Versicherers auf Verlängerung dieses Vertrags dar (mit BLD-Anmerkung)
LG Saarbrücken, Urteil vom 31.10.2024 – 14 S 5/24