1. Den Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung genießen alle Tätigkeiten, die grundsätzlich der Erzielung von Einkommen dienen und geeignet sind, zum Lebensunterhalt des Versicherten beizutragen.
2. Die häusliche Pflege eines Angehörigen erfolgt daher regelmäßig nicht erwerbsmäßig, sondern ehrenamtlich.
3. Gerade wenn keine über das Pflegegeld hinausgehende Vergütung gezahlt wird, lässt dies den Schluss zu, dass die Pflege ausschließlich aus persönlichen Gründen und nicht zur Erwirtschaftung eines dauerhaften Lebensunterhaltes geleistet wird.
4. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich auch, dass ehrenamtliche Tätigkeiten im privaten Bereich in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung nicht als "Beruf" im Sinne der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung gelten.
Ansprechpartnerin
RAin Dominique von Kölln, Köln
dominique.vonkoelln@bld.de