Verhindert der Klägervertreter selbst durch Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung, dass er einer Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 GVG unterworfen wird, hat er selbst eine Einsichtnahme in die seitens
der Beklagten vorgelegten Unterlagen, die sie dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat, verhindert. Dass sich der Klägervertreter somit selbst der Möglichkeit begeben hat, den klägerischen Sachvortrag zu substantiieren, geht in diesem Fall zu seinen Lasten.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Hüsniye Mebert, Frankfurt/M.
huesniye.mebert@bld.de
Eigene Verhinderung der Einsicht in die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen durch Fehlen in der mündlichen Verhandlung zur Geheimhaltungsanordnung
LG Offenburg, Urteil vom 9.1.2023 - 2 O 63/22 (nicht rechtskräftig)