Bestreitet ein Versicherungsnehmer nur die Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen, nicht aber die Richtigkeit der Prämienkalkulation, ist dies unerheblich.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Ein Bestreiten nur der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ohne Bestreiten der Richtigkeit der Prämienkalkulation ist unerheblich
LG Köln, Urteil vom 1.6.2022 - 20 O 475/21 (nicht rechtskräftig)