Ein die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwerfender Beschluss muss jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, weil anderenfalls dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8.3.2022 - VIII ZB 96/20 - NJW-RR 2022, 644 Rn. 14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11.2.2016 - V ZR 164/15, Rn. 10, 12).
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RA Dirk Rosellen, Köln
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Ein die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwerfender Beschluss muss jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten
BGH, Beschluss vom 22.11.2022 - VIII ZB 28/21