Fordert ein Darlehensnehmer bei einem Notar vollstreckbare Ausfertigungen von Urkunden an, muss er diesen auf die Eilbedürftigkeit hinweisen und bei weiterer Untätigkeit eine Notarbeschwerde erheben. In dem bloßen Übersenden einer Anlage per Mail mit dem Wortlaut „z.K.“ kann kein Hinweis an den Notar auf eine etwaige Eilbedürftigkeit der Vornahme der begehrten Handlung gesehen werden.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Alexandra Kelker, Köln
alexandra.kelker@bld.de
Ein Notar muss auf die besondere Eilbedürftigkeit hingewiesen werden
LG Berlin II, Urteil vom 10.4.2024 – 84 O 38/22