1. Die Tatsache, dass der Originalfahrzeugschlüssel in der Nähe des zuvor entwendeten Fahrzeugs gefunden wurde, belegt nicht, dass der Täter durch die Verwendung von Verstärkern über das Funksignal des Fahrzeugschlüssels (sogenanntes Keyless-Go-System) in den Fahrzeug und über den dort befindlichen Garagenöffner sodann in die Garage und damit direkt in das Wohnhaus gelangt ist, wenn insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Garagentor unverschlossen gewesen sein konnte.
2. Auch wenn der Versicherungsnehmer das Garagentor „grundsätzlich immer“ verschlossen hat, wie er angegeben hat, steht damit nicht frei von vernünftigen Zweifeln fest, dass dies auch in der Tatnacht so war.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Einbruch durch Verlängerung des Funksignals des Fahrzeugschlüssels
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2022 - I-4 U 92/21