1. Eine Krankschreibung von einer Woche wegen einer "akuten Belastungsreaktion" zwei Wochen vor Antragstellung ist gefahrerheblich und bei Antragstellung anzugeben. Dies liegt auf der Hand, da es sich um eine typische Anfangsdiagnose handelt. Es ist daher zu diesem Zeitpunkt noch offen, ob diese folgenlos verbleibt oder sich manifestiert.
2. Es handelt sich auch nicht um eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die offenkundig belanglos ist oder alsbald vergeht. Dies wird u.a. daraus abgeleitet, dass sich die Beeinträchtigungen etwa vier Jahre später in einem Burn-out manifestierten.
3. Das Verwenden von Beispielen in der Antragsfrage, welche durchweg ohne weiteres Krankheitswerte haben, schließt weniger gravierende Beeinträchtigungen nicht generell aus.
4. Es liegt auch eine spontane Anzeigepflicht aus §§ 241 Abs. 2 i.V.m. 311 Abs. 2 BGB oder § 242 BGB vor. Dies ergibt sich schon aus der zeitlichen Nähe zwischen Krankschreibung und Anragstellung. Dazwischen lagen lediglich zwei Wochen.
Anmerkung
Anders hatte dies das OLG Köln noch in der Entscheidung vom 30.9.2011 - 20 U 43/11 beurteilt. Dort lagen zwischen der Krankschreibung und der Antragstellung aber 3,5 Jahre und nicht wie hier - lediglich zwei Wochen.
Ansprechpartnerin
RAin Dominique von Kölln, Köln
dominique.vonkoelln@bld.de