Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit ist allein auf die im Zeitpunkt der Untersuchung bereits veröffentlichte und damit aktuell gültige Leitlinie abzustellen. Eine sich verändernde Praxis entfaltet hierfür noch keine Wirkung.
Anmerkung
Gelangt ein Sachverständiger im April 2019 zu dem Ergebnis, dass ein MRT der Prostata nicht indiziert war und stützt dies auf die zum Zeitpunkt der Untersuchung geltende „S3 Leitlinie Prostatakarzinom, Fassung April 2018“, so kommt es auf die Frage, ob die Durchführung des MRT nach der im Mai 2019 veröffentlichten Leitlinie geboten war, nicht entscheidungserheblich an. Denn die neue Leitlinie galt eben noch nicht im April 2019. Grenzen bringen es mit sich, dass auch nahe an der Grenze liegende Ereignisse oder Orte noch diesseits der Grenze liegen. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass sich eine Praxis verändert, die dann zu einer neuen Leitlinie führt. Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit ist allein die Veröffentlichung der Leitlinie entscheidend, nicht eine sich verändernde Praxis. Dies ist ein Gebot der Rechtssicherheit.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Eine sich verändernde Praxis entfaltet vor der Veröffentlichung der neuen Leitlinie keine Wirkung (mit BLD-Anmerkung)
AG Trier, Urteil vom 14.4.2023 - 7 C 388/21 (nicht rechtskräftig)