1. Eine zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Rechnung über Arbeiten zur Erstattung einreicht, die tatsächlich gar nicht ausgeführt wurden. Eine solche objektive Falschangabe indiziert Arglist.
2. Den Versicherungsnehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast, nach der es ihm obliegt, die Gründe für die Falschangaben darzutun und der Nachprüfung zugänglich zu machen. Er muss plausible Tatsachen vortragen, die den Täuschungswillen entfallen lassen. Hierzu ist es nicht ausreichend, wenn sich der Versicherungsnehmer auf einen Irrtum dahin beruft, dass eigentlich ein Angebot erstellt werden sollte.
3. Betraut der Versicherungsnehmer einen Dritten (hier: einen Mitarbeiter) mit der Erstellung eines Dokuments und mit der Einreichung beim Versicherer, ist ihm dessen Verhalten gemäß § 166 BGB analog zuzurechnen.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de
Einreichen einer Rechnung über nicht ausgeführte Arbeiten berechtigt zur vollständigen Leistungsfreiheit
LG Duisburg, Urteil vom 23.6.2023 - 6 O 226/22 (nicht rechtskräftig)