Ein Schaden, der entsteht, wenn ein Kraftfahrzeug als reine Arbeitsmaschine eingesetzt wird, geschieht nicht beim "Betrieb" des Fahrzeugs. So entfällt der haftungsrechtliche Zusammenhang, wenn ein Traktor weder zum Transport noch zur Fortbewegung genutzt wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person auf dem Nachbargrundstück von einem durch einen Kreiselmäher hochgeschleuderten Stein am Auge schwer verletzt wird (Anschluss an Senatsurteil vom 24.3.2015 - VI ZR 265/14 - VersR 2015, 638).
Ansprechpartner
RA Heinz-Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de
Einsatz eines Kraftfahrzeugs als reine Arbeitsmaschine geschieht nicht beim Betrieb
BGH, Urteil vom 21.9.2021 - VI ZR 726/20 (Urteil im Volltext) (Öffnet einen externen Link)