1. Der Einwand der unvollständigen Treuhänderunterlagen ist aus Rechtsgründen unbeachtlich. Die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Demgemäß berechtigt die Regelung in § 155 VAG den Versicherer nicht nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden muss (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17). Eine solche träte aber ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen Gründen verpflichtet ist, nur wegen eines Verfahrensfehlers, welcher sich auch nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers auf Grund und Höhe der Prämienanpassung nicht ausgewirkt hat, für unwirksam erklärt würde.
2. Der Angriff der „ermessensfehlerhaften Limitierungsmittelverwendung“ ist als verspätet zu betrachten, wenn er erst in zweiter Instanz erhoben wird.
Ansprechpartner
RA Marcel Hohagen, LL.M., Dortmund
marcel.hohagen@bld.de
In Verbindung stehende Entscheidungen
OLG Bremen, Beschluss vom 28.3.2023 - 3 U 26/22
OLG Köln, Urteil vom 10.2.2023 - 20 U 355/22
OLG Dresden, Urteil vom 21.3.2023 - 6 U 2383/22
Einwand unvollständiger Treuhänderunterlagen ist aus Rechtsgründen unbeachtlich
OLG Hamm, Beschluss vom 12.5.2023 - I-20 U 7/23 (nicht rechtskräftig)