Gelten nach den maßgeblichen Tarifbestimmungen als Hilfsmittel lediglich Krankenfahrstühle, fallen hierunter keine Elektromobile bzw. Scooter. Dem Begriff „Krankenfahrstuhl“ unterfallen sowohl Rollstühle ohne Antrieb als auch Elektrorollstühle, jedoch nicht Elektromobile. Bereits der Wortlaut „Krankenfahrstuhl“ legt die Einbeziehung von Elektromobilen bzw. Scootern nicht nahe. Charakteristisch für einen Krankenfahrstuhl ist angesichts der Wortwahl - Krankenfahrstuhl, nicht etwa Krankenfahrzeug - zunächst, dass in diesem Hilfsmittel ungeachtet seiner konkreten Ausgestaltung immer noch die Grundstruktur eines (fahrbaren) Stuhls erkennbar ist. Diese ist durch eine auf vier Beinen ruhende Sitzfläche, eine Rückenlehne und ggf. Armlehnen geprägt. Wie auch immer der Krankenfahrstuhl im Einzelfall im Hinblick auf die Behinderungen des jeweiligen Nutzers und die konkreten Zwecke, denen der Fahrstuhl dient, konstruiert ist, so wird im Regelfall doch sichtbar, dass dem Gerät ein für besondere Zwecke um- und ausgerüsteter Stuhl zugrunde liegt.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Elektromobile bzw. Scooter sind nicht als Hilfsmittel erstattungsfähig
AG Eschweiler, Urteil vom 10.1.2023 - 24 C 128/21