1. Eine Abschlagzahlung kann einen Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach sich ziehen. Der Antragsteller muss jedoch substantiiert zu den Umständen vortragen, aus denen sich ein darin liegendes Anerkenntnis ergibt.
2. Durch den rechtzeitigen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und Zustellung demnächst wird die Verjährung gehemmt. Die Hemmung endet bei Nichtbetrieb des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (hier: Aufforderung zur Anspruchsbegründung).
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stop@bld.de