1. Sind an einem Verkehrsunfall mehrere Fahrzeuge beteiligt, können Kosten der Rechtsverfolgung auch solche sein, die anlässlich einer gerichtlichen Inanspruchnahme entstehen, auch soweit nur einer der jeweils Haftenden zunächst gerichtlich in Anspruch genommen wird.
2. Es ist am Geschädigten zu darzulegen und zu beweisen, inwieweit die Kosten des Vorprozesses, die ihm auferlegt wurden, erforderlich gewesen sind.*
Anmerkung
Der Geschädigte war in einen Verkehrsunfall mit drei weiteren Fahrzeugen verwickelt. Er nahm zunächst Fahrer, Halter und Versicherung eines der beiden beteiligten Fahrzeuge gerichtlich in Anspruch und verkündete Fahrerin/Halterin und Versicherung eines der weiteren beteiligten Fahrzeuge den Streit. Im Vorverfahren stellte das erstinstanzliche Gericht fest, dass die Beklagten allein hafteten. Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagten im Vorprozess und die Streitverkündeten zu je 50 % hafteten. Die Kosten des Rechtstreits wurden für die erste Instanz dem Geschädigten zu 60 %, den dortigen Beklagten zu 40 %, die der Berufungsinstanz den dortigen Parteien jeweils zur Hälfte auferlegt.
Die vormals Streitverkündeten und im folgenden Beklagten regulierten den Fahrzeugschaden anschließend zu 50 %, lehnten aber eine Regulierung der Kosten aus dem Vorprozess ab. Der Geschädigte machte sodann die Kosten, soweit er im Vorverfahren unterlag, in einem neuen Verfahren geltend.
Das Gericht führt aus, dass erforderliche Kosten nach § 249 BGB zu erstatten sind. Hierzu könnten grundsätzlich auch die Kosten des Vorprozesses gehören, soweit der Geschädigte unterlag. Es sei indes Aufgabe des Geschädigten substantiiert vorzutragen. Unstreitig war der Geschädigte nämlich im Vorprozess auch der Höhe nach unterlegen. Solange er nicht zwischen dem Unterliegen der Höhe und dem Grunde nach unterschiede, sei die Klage unschlüssig. Insoweit kam es auf die Frage, ob die Streitverkündete, die dem Rechtstreit nicht beigetreten war und die von der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes im Vorprozess unberücksichtigt blieb, anteilig einstandspflichtig ist, nicht an.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung als adäquate Schadenfolge eines Verkehrsunfalls (mit BLD-Anmerkung)
LG Berlin, Urteil vom 15.3.2023 - 43 O 133/22 (nicht rechtskräftig)