Der Geschädigte verstößt gegen die ihm obliegende Schadensaminderungspflicht, wenn er statt das telefonische Angebot des Versicherers zur Bereitstellung eines gleichwertigen Mietwagens anzunehmen anderweitig zu höherem Preis anmietet.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Erforderliche Mietwagenkosten bei Telefonangebot des Versicherers
AG Bad Liebenwerda, Urteil vom 10.11.2023 - 12 C 237/22