1. Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes reicht für sich genommen noch nicht aus, um eine Erhöhung der Brandgefahr anzunehmen. Dies kann sich jedoch beim Hinzutreten weiterer Umstände wie z.B. einer beträchtlichen Entfernung vom Ortsrand oder einer erheblichen Dauer des Zustandes, durch die das Leerstehen offenbar wird, ändern. Ein solch besonderer Umstand liegt jedenfalls vor, wenn auf der Plattform Youtube Beiträge hochgeladen werden, welche das Wohngebäude als „lost place“ ausweisen.
2. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, deren Angabe eigenen Interessen widerstreitet, weil sie es dem Versicherer erst ermöglichen, sich auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Verletzung der Aufklärungsüflicht zu berufen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carseten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de