Die "Bestätigung bzw. Erklärung" eines Mitarbeiters des Versicherers einer vom Versicherungsnehmer unterhaltenen Betriebsschließungsversicherung des Inhalts "Das Virus 'SARS-CoV-2' fällt aufgrund der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht unter die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger gemäß § 25 Abs. 4 a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) – BS 2008." beinhaltet eine rechtliche Bewertung dieses Mitarbeiters, der für die – zwischen den Parteien in Streit stehenden – Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Bedeutung zukommt.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Erklärung eines Mitarbeiters des Versicherers zur Meldepflicht bei SARS-CoV-2 ist ohne Bedeutung für die Auslegung der Versicherungsbedingungen
OLG München, Verfügung vom 16.12.2022 - 14 U 1708/21