Lehnt der Versicherer im Rahmen von § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 eine Kostenzusage für den Aufenthalt in einer gemischten Anstalt ab, weil er diesen nicht für medizinisch notwendig hält, stellt dies keinen Ermessensfehlgebrauch dar. Eine zusätzliche Äußerung, wonach die Zusage erteilt wird, wenn die medizinische Notwendigkeit "zweifelsfrei" nachgewiesen wird, bindet den Versicherer nicht und stellt insbesondere auch keine Vertragsänderung dar. Der Versicherer war berechtigt, auch noch im laufenden Prozess, eine Ermessensentscheidung zu treffen und die Kostenerstattung unabhöngig von der medizinischen Notwendigkeit vollständig abzulehnen. Es liegt auch weder ein abstraktes noch ein kausales Schuldversprechen vor.
Ansprechpartner
RA Michael Rauscher, München
michael.rauscher@bld.de
Ermessensausübung bei Behandlung in gemischter Anstalt
OLG München, Beschluss vom 23.11.2022 - 25 U 6359/22 (nicht rechtskräftig)