1. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Berufungsgerichtes, ob und in welchem Umfang eine in I. Instanz durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist.
2. Einer Wiederholung bedarf es aber, wenn das Gericht eine abweichende Würdigung vornehmen möchte (hier: abweichende Würdigung der Ausführungen des erstinsatanzlich angehörten Sachverständigen durch das Berufungsgericht).
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de