1. Die Ersatzpflicht des Versicherers wegen Sanierung eines Bades erfordert eine konkrete Darstellung des Zustands des Bades vor und nach der Sanierung sowie die Vorlage entsprechender Lichtbilder.
2. Wird der Schadensumfang nicht konkret dargelegt, ist die Kausalität und Notwendigkeit sämtlicher durchgeführter Arbeiten nicht feststellbar.
3. Ist eine Beschädigung durch den Mieter mitursächlich für den Schaden, ist er nicht zur Mietminderung berechtigt, sodass der Vermieter ebenfalls keinen Mietausfall geltend machen kann.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Ersatzpflicht des Versicherers wegen Sanierung eines Bades erfordert eine konkrete Darstellung des Zustands des Bades vor und nach der Sanierung
LG Aachen, Urteil vom 14.3.2024 – 9 O 192/23 (nicht rechtskräftig)