1. Die Kosten eines unmittelbar prozessbezogenen privaten Sachverständigengutachtens sind erstattungsfähig, soweit die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (hier: Privatgutachten zu einem gerichtlich eingeholten medizinischen Gutachten). Hierbei handelt es sich um Kosten, die zur zweckenstprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind. Sie sind damit nach § 91 I ZPO erstattungsfähig.
2. Die Angemessenheit der Höhe der geltend gemachten Kosten sind durch das Gericht nach freiem Ermessen zu beurteilen.
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de