1. Eine Partei, die Ihren Sitz nicht am Gerichtsort hat, kann einen Prozessbevollmächtigten am eigenen Sitz bevollmächtigen, dessen Reisekosten dann als Erstattungskosten gegenüber einer kostenpflichtigen Gegenpartei geltend gemacht werden können.
2. Kosten eines Unterbevollmächtigten sind bis zu der Höhe erstattungsfähig, wie Reisekosten eingespart wurden.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de