1. Ist die Rechnung unbeglichen, kann der Geschädigte bei konkreter Honorarvereinbarung Erstattung nur verlangen, wenn die vereinbarten Preise nicht erkennbar deutlich überhöht gewesen sind. Dabei ist keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, sondern auf die jeweiligen Einzelpositionen abzustellen.
2. Einer überhöhten Abrechnung kann der dolo-agit-Einwand entgegen gehalten werden, wenn das vereinbarte Honorar deutlich überhöht ist.
3. Im Rahmen des Schätzungsermessens kann sich an den BVSK-Honorarbefragungen der Jahre 2015 und 2018 und den Sätzen des JVEG orientiert werden.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
In Verbindung stehende Entscheidungen
BGH, Urteil vom 7.2.2023 - VI ZR 137/22
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigengebühren aus abgetretenem Recht
BGH, Urteil vom 7.2.2023 - VI ZR 138/22