Zur Unwirksamkeit einer als "Sicherungsabtretung" bezeichneten formularmäßigen Klausel in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt und in der unter anderem bestimmt ist, der Sachverständige sei "berechtigt, jedoch nicht verpflichtet", die Rechte aus der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen, und dem Geschädigten sei bekannt, dass er sich um die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche "selbst kümmern" müsse, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 BGB.
Anmerkung
Wiederholt befasst sich der BGH nach seinen Urteilen vom 7.2.2023 (VI ZR 137 und VI ZR 138/22) mit der Wirksamkeit von Abtretungserklärungen von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigengebühren an den Kfz-Sachverständigen.
Der BGH erachtet auch die nun überprüften Formulierungen mangels Transparenz für unwirksam und stellt hier darauf ab, dass der durchschnittliche Unfallgeschädigte nicht erkennen kann, welche Rechte ihm wegen der abgetretenen Forderung verbleiben.
Die aktuelle Entscheidung führt die schon in den Urteilen zu den Aktenzeichen VI ZR 137/22 und VI ZR 138/22 dargelegten Grundsätze damit fort.
Hier gilt weiter das, was in diesem Newsletter schon zu den genannten Entscheidungen ausgeführt wurde: der BGH legt ein erhebliches Gewicht auf die Verwendung formularmäßiger Klauseln, die dem Verwender (Sachverständige, Mietwagenunternehmen, Reparaturwerkstätten) auferlegen, dem Geschädigten transparent die rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile der Zession zu verdeutlichen.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
In Verbindung stehende Entscheidungen
BGH, Urteil vom 7.2.2023 - VI ZR 137/22
BGH, Urteil vom 7.2.2023 - VI ZR 138/22
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigengebühren aus abgetretenem Recht (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 257/22