Ein Lebensversicherer mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum musste in der Verbraucherinformation gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) nicht angeben, dass er dem deutschen Sicherungsfonds für die Lebensversicherung im Sinne von § 124 VAG a.F. nicht angehörte. Die fehlende Negativangabe führt dementsprechend nicht zu einem zeitlich unbefristeten Vertragslösungsrecht.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf, Köln
martin.schaaf@bld.de
EU-Versicherer muss Nicht-Zugehörigkeit zu Sicherungsfonds nicht angeben
BGH, Urteil vom 26.4.2023 - IV ZR 300/22