1. Bei einer „extremen“ groben Fahrlässigkeit ist auch im Rahmen der Verletzung einer Sicherheitsobliegenheit im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG eine Kürzung bis auf Null statthaft, was der Fall ist, wenn der Versicherungsnehmer in einem nicht genutzten Gebäude die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen nicht absperrt und eine nur rudimentäre Beheizung durchführt und wenn es sich dem Versicherungsnehmer aufdrängen muss, dass ein bei Tiefsttemperaturen von bis zu -13 Grad und bei dem Betrieb von lediglich zwei Ölradiatoren im Gebäude eine Beheizung aller Räumen bei mindestens 5 Grad zur Verhinderung des Zufrierens von Wasserleitungen nicht genügt.
2. Bei einem Sturmschaden muss der Sturm die zeitlich letzte Ursache für den Schadeneintritt sein, was der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, wenn das Gebäude massive Instandhaltungsmängel aufweist, sodass unklar ist, ob ein Sturm für die Schäden (mit-)ursächlich war.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Extrem grobe Fahrlässigkeit wegen mangelnder Beheizung / Fehlender Nachweis eines Sturms als Schadenursache
LG Frankfurt/O., Urteil vom 13.12.2022 - 15 O 35/22 (nicht rechtskräftig)