1. Wenn die nach § 45 Abs. 3 VVG erforderliche Zustimmungserklärung des versicherten Grundstückseigentümers nicht vorliegt, ist der Versicherungsnehmer nicht aktivlegitimiert.
2. Wenn der Versicherungsnehmer entgegen seiner Angaben bei Abschluss der Gebäudeversicherung einzelne Zimmer im Wohnhaus nicht an wenige feste, sondern an ständig wechselnde Mieter vermietet, liegt darin eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung und eine Täuschung im Sinne des § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB.
3. Dass dem Versicherungsnehmer bewusst war, dass der Versicherer das Gebäude bei Kenntnis dieser tatsächlichen Umstände, wenn überhaupt, nur zu einem höheren Beitrag versichert hätte, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und führt zusammen mit seiner Kenntnis der Falschangaben zur Arglist im Sinne von § 123 BGB.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Falschangabe über Vermietung von Zimmern an einen festen Kreis von Mietern ist arglistige Täuschung
LG Hechingen, Urteil vom 2.7.2024 - 1 O 151/23 (nicht rechtskräftig)