1. Allein der Umstand, dass eine zahnprothetische Behandlung nicht mehr zur Heilung führen kann, steht den Ausnahmeindikationen im Sinne der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung nicht gleich.
2. Fallgestaltungen, in denen das Ziel der implantologischen Behandlung nicht über die reine Versorgung mit Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit hinausreicht, sind von vornherein ausgeschlossen.
3. Dies stellt keine unbillige Härte dar, weil bei der Versorgung mit Implantaten nicht jedwede Kostenerstattung für eine Prothetik entfällt. Es verbleibt ein Anspruch auf den Festzuschuss, der bei Bedürftigkeit nach den Bestimmungen des Sozialhilferechts ergänzt werden kann.
4. Raum für eine durch Analogie zu schließende Regelungslücke unter Verweis auf die Menschenwürde des Versicherungsnehmers existiert nicht.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Fehlen eines Anspruchs auf zahnprothetische Behandlung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.8.2023 - I-13 W 17/23