1. Der Leasingnehmer kann Ansprüche geltend machen, wenn er hierfür durch die Leasingnehmerin ermächtigt wurde. Ausreichend ist auch, dass ihm die Schadenersatzansprüche abgetreten wurden.
2. Einer Erklärung der Leasinggeberin, wonach „sämtliche Schadensersatzansprüche, die ihr gegenüber eintrittspflichtigen Dritten auf Ersatz des an ihren Kraftfahrzeugen entstandenen Sachschadens zustehen, für Vergangenheit und Zukunft, in voller Höhe zur Geltendmachung“ abgetreten werden, ist mangels hinreichener Bestimmtheit unwirksam.
3. Neben einer wirksamen Abtretungserklärung bedarf es weiter des Nachweises, dass der Zedent/ Leasinggeber Eigentümer des Fahrzeuges gewesen ist.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Fehlende Aktivlegitimation, Unwirksamkeit der Abtretungserklärung (Leasingfahrzeug)
AG Mitte, Urteil vom 16.1.2024 - 111 C 248/22 V (nicht rechtskräftig)