1. Kosten für private Sachverständigengutachten sind nur in den gesetzlich geregelten Fällen sowie eng umgrenzter Ausnahmen durch die Rechtsprechung ersatzfähig.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit, den Versicherer rechtzeitig über bestimmte Maßnahmen zu informieren und Weisungen zur Schadenminderung einzuholen und zu beachten, ist der Versicherer von der Erstattungspflicht befreit.
Ansprechpartner
RA Artur Baranski, LL.M., Berlin
artur.baranski@bld.de
Fehlende Erstattungsfähigkeit der Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines privaten Sachverständigen
KG, Beschluss vom 18.4.2023 – 6 U 1098/20 (nicht rechtskräftig)