1. Sofern mehrere geeignete Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, ist lediglich diejenige als medizinisch notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen, die mit dem geringsten medizinischen Eingriff und Behandlungsumfang verbunden ist und für den Versicherungsnehmer das geringste Risiko beinhaltet.
2. Nach den Angaben des Sachverständigen liegt aufgrund der thermischen Wirkung des hochintensiven fokussierten Ultraschalles keine exakte Kontrollierbarkeit vor, wie etwa bei einem operativen Eingriff, bei dem man mittlerweile eine Exaktheit im Bereich von unter einem Millimeter erreiche und bei dem die operierten Patienten regelmäßig bereits nach kürzester Zeit, häufig bereits einen Tag nach der Operation, entlassen werden können. Zudem sei die streitgegenständliche Methode schon aufgrund hoher Rezidivraten in einer Größenordnung von weit über 30 % insbesondere bei jüngeren Patienten nicht adäquat, zumal sich Folgebehandlungen nach einer HIFU-Therapie bei wieder auftretendem Tumor deutlich problematischer darstellten als bei vorausgegangener Operation oder Bestrahlung.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Fehlende medizinische Notwendigkeit einer HIFU-Behandlung
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.1.2024 - 7 U 147/22