1. Nimmt der Krankenversicherer nicht am Klinikcard-Verfahren teil, so ist eine Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen unmittelbar ihm gegenüber nicht möglich und er ist nicht passivlegitimiert.
2. Verweist der Versicherer auf die fehlende Notwendigkeit einer stationären Behandlung oder bittet, die Behandlung als ambulante Leistung zu berechnen, begründet dies nicht den Willen, einen etwaigen Anspruch gegenüber dem Patienten zu übernehmen. Eine Zusage der Übernahme der Kosten war damit nicht verbunden.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Fehlende Passivlegitimation des nicht am Klinikcard-Verfahren teilnehmenden Versicherers
AG Coburg, Urteil vom 18.9.2023 - 18 C 1057/23 (nicht rechtskräftig)