1. Eine Überraschungsentscheidung liegt dann nicht vor, wenn sich beide Parteien vorher schriftsätzlich mit einer Verjährungsproblematik auseinandergesetzt haben.
2. Eine Verjährungshemmung des Anspruchs durch Einleitung des Mahnverfahrens bleibt aus, wenn der Mahnbescheidsantrag nicht unmissverständlich definiert ist. Für die Unmissverständlichkeit ist die Angabe des Schadensdatums erforderlich, wenn zwischen den Parteien mehrere Schadensfälle streitig sind.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Fehlende Verjährungshemmung wegen Fehlers beim Mahnbescheid
LG Wiesbaden, Urteil vom 17.3.2023 – 7 S 7/22