1. Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen.
2. Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm
ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird.
Anmerkung
Der BGH hat sich in zwei Revisionsentscheidungen vom 16.7.2024 (VI ZR 243/23 und VI ZR 205/23) mit der Berechnung des merkantilen Minderwerts eines bei einem Unfall beschädigten Fahrzeugs befasst.
Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die einem Fahrzeug trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Reparatur nach einem Unfall verbleibt. Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Wertminderung dabei, unabhängig davon, ob der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, vom Nettokaufpreis ausgehend zu ermitteln sei. Falls dies nicht der Fall war, sei die Wertminderung um den Umsatzsteuersatz von derzeit 19 % zu kürzen.
Ob der Minderwert bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten um die Umsatzsteuer zu bereinigen ist, war in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren und hatte schließlich den BGH erreicht. Der BGH führt nun weiter aus, dass auch bei einer geschädigten Privatperson allein auf die Nettoverkaufspreise und die danach ermittelte Wertminderung abzustellen ist. Die Urteile des BGH haben daher Bedeutung für alle Geschädigten.
Ansprechpartner
RA Christian Tomson, MBL, Köln
christian.tomson@bld.de
In Verbindung stehende Entscheidungen
BGH, Urteil vom 16.7.2024 - VI ZR 205/23
(Fehlender) Einfluss der Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten auf die Wertminderung (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 16.7.2024 - VI ZR 243/23