1. Kontoauszüge, in denen alle Barauszahlungen der letzten Jahre markiert sind, sind kein tauglicher Nachweis dafür, dass bestimmte Summen gerade abgehoben wurden, um sie zu Hause in einem Tresor aufzubewahren.
2. Bezüglich angeblich entwendeter Schmuckstücke können allein Lichtbilder von diesen ohne Anschaffungsquittungen den klägerischen Vortrag nicht ersetzen.
3. Ein auf Durchführung des Sachverständigenverfahrens gerichteter Feststellungsantrag ist unbegründet, wenn sich der Wert der zu begutachtenden Sache mangels Anknüpfungstatsachen für deren Echtheit nicht bestimmen lässt.
4. Allein Lichtbilder, deren Echtheit schon in der Klageerwiderung bestritten wird, sind keine hinreichende Anknüpfungstatsache.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Fehlender Entwendungsnachweis zu den als gestohlen gemeldeten Gegenständen
LG Hannover, Urteil vom 12.9.2024 - 19 O 128/23