1. Der Vortrag des Versicherungsnehmers, die Tür seines Kellerraums sei geöffnet und das Vorhängeschloss sei nicht mehr vorhanden gewesen und es sei zuvor in weitere Kellerräumen eingebrochen worden, beweist nicht solche typischen Einbruchspuren, bei deren Vorhandensein auf einen Einbruchdiebstahl zu schließen ist.
2. Fällt die Aussage des Versicherungsnehmers im Hinblick auf die Entdeckung des Einbruchdiebstahls und das Herbeirufen der Polizei durch eine Detailarmut auf und fehlen Realkennzeichen wie nebensächliche Einzelheiten, die (erwartbare) Schilderung von Wahrnehmungen verschiedener Sinneskanäle oder eigener psychischer Vorgänge, so ist der Beweis des Einbruchdiebstahls nicht in dem nach § 286 ZPO erforderlichen Maße geführt.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Fehlender Nachweis eines Einbruchdiebstahls
LG Bremen, Urteil vom 25.11.2022 - 8 O 264/22