Ein Versicherungnsehmer, der von dem beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Solange ungewiss ist, ob die Beklagte tatsächlich Nutzungen gezogen hat, fehlt es schon an einem feststellbaren Rechtsverhältnis. Der Kläger muss bereits für die Zulässigkeit der Klage substantiiert die Wahrscheinlichkeit dartun, dass die Beklagte aus den gezahlten Prämien Nutzungen gezogen hat.
Anmerkung
Vorliegend hat die Klägerseite die Nutzungen ins Blaue hinein behauptet. Der Senat hat zentral auf die im Internet veröffentlichten Geschäftsberichte der Beklagten verwiesen, aus denen die Klägerseite Informationen hätte entnehmen können. Eine Hinweisverpflichtung auf den mangelnden klägerischen Vortrag hat der Senat verneint, da es sich um Nebenforderungen handele, vgl. § 139 Abs. 2 S. 1 2. HS. ZPO.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf, Köln
sabine.krapf@bld.de